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OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StPO § 454
Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen — Voraussetzungen des Absehens von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen; Voraussetzungen des Absehens von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen
- Judicialis
StPO § 308 Abs. 2; ; StPO § ... 309 Abs. 2; ; StPO § 311 Abs. 2; ; StPO § 454 Abs. 2; ; StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; StPO § 454 Abs. 2 Satz 3; ; StPO § 454 Abs. 2 Satz 4; ; StPO § 454 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 57
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 17.10.2007 - StVK D 2638/07
- OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 189
- NStZ-RR 2008, 189
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99
Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07
Vielmehr dürfte es ausreichen, den Anstaltspsychologen, der den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik bereits vertraut ist, als Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 99, 216; KG, NStZ 1999, 319).Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil dem Verurteilten nach formfehlerfreier Durchführung des Anhörungsverfahrens sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 216, 217; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).
- BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung; …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verzicht vor oder nach Anberaumung eines Anhörungstermins erklärt wird (vgl. BGH NJW 2000, 1663). - OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00
Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07
Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 308 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil dem Verurteilten nach formfehlerfreier Durchführung des Anhörungsverfahrens sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 1999, 216, 217; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317). - KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98
Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07
Vielmehr dürfte es ausreichen, den Anstaltspsychologen, der den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik bereits vertraut ist, als Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 99, 216; KG, NStZ 1999, 319). - OLG Hamm, 10.07.2002 - 5 Ws 218/02
bedingte Entlassung, Anhörung des Sachverständigen, Verzicht der …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07
Sein bloßes Schweigen auf die Zuschrift der Strafvollstreckungskammer ist nicht als wirksamer Verzicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO auszulegen, der ein Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen rechtfertigt (Senat, Beschluss vom 10.07.2007, 3 Ws 423/07; OLG Hamm, 5. Senat, Beschluss vom 10.07.2002, 5 Ws 218/02 m.w.N.).
- OLG Hamm, 11.02.2010 - 3 Ws 69/10
Anforderungen an den Verzicht auf die mündliche Anhörung
§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO auszulegen, der ein Absehen von seiner mündlichen Anhörung rechtfertigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2007 - 3 Ws 423/07 und vom 12.11.2007 - 3 Ws 647/07 -, juris, letzterer betreffend die vergleichbare Fallgestaltung eines ausdrücklichen Verzichts auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach Einholung eines Prognosegutachtens m. w. N.).Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verzicht vor oder nach Anberaumung eines Anhörungstermins erklärt wird (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 12.111.2007 - 3 Ws 647/07 - ).
V. m. § 308 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil dem Beschwerdeführer nach formfehlerfreier Durchführung des Anhörungsverfahrens sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. Senatsbeschluss vom 12.11.2007 - 3 Ws 647/07 -, juris m. w. N.).
- KG, 22.11.2013 - 2 Ws 558/13
Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen
Von der nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebenen Anhörung des Sachverständigen kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich und eindeutig erklären, der Sachverständige solle nicht angehört werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189).Dasselbe gilt für das bloße Schweigen auf die Ankündigung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, die Anhörung ohne den nicht erschienenen Sachverständigen durchführen zu wollen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189;… Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 454 Rdn. 63).
- LG Arnsberg, 16.10.2008 - 2 Qs 89/08
Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
Denn in den Fällen der sofortigen Beschwerde verliert der Verurteilte sonst eine Instanz (…einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. Meyer-Goßner, § 453, Rdnr. 15 m.w.N.; zuletzt OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 189).
- OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09
Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung …
Ein allseitiger ausdrücklicher Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen liegt hier jedoch nicht vor (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189). - KG, 18.12.2014 - 5 Ws 57/14
Bedeutung der Anhörung des Sachverständigen für Anordnungen nach §§ 56a ff. StGB
Die mündliche Anhörung war auch nicht nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO entbehrlich, da der Verurteilte und sein Verteidiger (anders als die Staatsanwaltschaft Berlin) nicht ausdrücklich auf sie verzichtet hatten (zu diesem Erfordernis vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 5 Ws 23/14 - und 22. November 2013 - 2 Ws 558/13 - juris). - OLG Koblenz, 12.05.2009 - 1 Ws 191/09
Unterlassen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor Entscheidung über …
Ausreichend ist vielmehr die Hinzuziehung der Anstaltspsychologin, welche den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik vertraut ist (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 189f).